Die Vereinssatzung

SV Velber von 1950 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Vereinsfarben und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen Sportverein Velber von 1950 e.V., hat seinen Sitz in 30926 Seelze-Velber und ist im Vereinsregister eingetragen.
( 2 ) Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Bei Auflösung des  Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt der Stadt Seelze zu mit der Auflage, dieses einem neu zu gründenden Sportverein in Velber zukommen zu lassen. Dieser Sportverein müsste innerhalb von 12 Monaten gegründet werden. Wenn dies nicht möglich ist, soll das Vermögen den eingetragenen Velberschen Vereinen zu gleichen Teilen zufließen.
( 5 ) Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er widmet sich insbesondere der Jugendpflege.
( 6 ) Als Mittel seiner Ziele dienen ihm die Durchführung regelmäßiger Sport- und Spielübungen sowie der Beschaffung der dazu erforderlichen Geräte, die Ausbildung von Übungsleitern und Schiedsrichtern und die Anschaffung geeigneter Lehrmittel.

§ 3 Mitgliedschaft

( 1 ) Der Verein führt Mitglieder beiderlei Geschlechts, aktive  Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Das aktive Wahlrecht haben Mitglieder ab dem vollendeten 16., das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
( 2 ) Die Aufnahme als Mitglied ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen.Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats. DasMitglied erhält die Satzung. Mit der Unterschrift auf dem Eintrittsformular erkennt das neue Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich, Beschlüsse und sonstige Anordnungen des Vereins und der Sportverbände, denen der Verein angehört, zu beachten.
( 4 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung muss schriftlich zum Ende eines Kalenderquartals ohne Einhaltung einer Frist an die Geschäftsstelle erfolgen. Maßgebend ist der Eingang der Kündigung in der Geschäftsstelle.Ein Vorstandsmitglied kann erst dann austreten, wenn ihm die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt hat.
( 5 ) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, bei

–          vereinsschädigendem Verhalten

–          groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

–          unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereins

–          Verzug in der Beitragszahlung von mehr als 6 Monaten.

Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegenstände des Vereins, die sich in der Verwahrung des Mitgliedes befinden, sind unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

( 1 ) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind unaufgefordert mindestens vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Der Vorstand kann in Einzelfällen auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
( 2 ) Ferner kann der Verein seine aktiven Mitglieder (18-65 Jahre) verpflichten, jährlich bis zu maximal 8 Arbeitsstunden oder ersatzweise eine Abgeltungszahlung in Höhe von 40 € zu leisten. Der Vorstand beschließt die jährlichen Arbeitseinsätze und teilt sie den Spartenleitern mit.

§ 5 Organe des Vereins

( 1 ) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßnahme einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres statt.
( 3 ) Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung ist öffentlich in Form von Aushängen sowie durch Bekanntgabe in den Sparten durchzuführen.
( 4 ) Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Änderungen der Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden vornehmen.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme von Beschlüssen zu Änderungen des Vereinszwecks ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig; s. Pkt. ( 13 )
( 6 ) Anträge aus Mitgliederkreisen müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung der Geschäftsstelle vorliegen.
Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens 8 Wochen vor der Versammlung einzureichen.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung beschließt über

–          die Tagesordnung

–          die Entlastung des Vorstandes,

–          Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes,

–          die Höhe der Mitgliedsbeiträge

–          Satzungsänderungen

–          Einsprüche gegen abgelehnte Aufnahmeanträge oder Ausschlüsse von Mitgliedern

–          Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks.

( 8 ) Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre den Vorstand. Fällt ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zum Schluss der Wahlperiode kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied bestellen.
( 9 ) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie haben jährlich die Richtigkeit des Kassenbestandes, der Belege und der Buchungen einschließlich ihrer satzungs- und ordnungsgemäßen sowie wirtschaftlichen Verwendung zu überprüfen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Anschließend ist der Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes zu stellen.
( 10 ) Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag müssen die Wahlen geheim durchgeführt werden. Es sind 2 Mitglieder zu wählen, die das Wahlergebnis zu ermitteln haben. Gewählt ist der, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Sind mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
( 11 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
( 12 ) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
( 13 ) Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit. Änderung des Vereinszwecks der Zustimmung aller Mitglieder.

§ 6 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Jugendwart.
( 2 ) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter mindestens einer der 3 Vorsitzenden, vertreten.
( 3 ) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlich sind. Er ist befugt, die nötigen Hilfskräfte zu berufen und einzustellen.  Für die Führung der Geschäfte kann  er eine besondere Geschäftsordnung herausgeben.
( 4 ) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlüssen von über 50 EUR ist die Mitwirkung des Kassenwartes erforderlich.
( 5 ) Beschlüsse sind mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden durchzuführen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
( 6 ) Der erweiterte Vorstand ist ein Gremium für besondere Aufgaben und besteht aus den Spartenleitern sowie bei Bedarf weiteren Mitgliedern. Beschlüsse aus dem Gremium bedürfen der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
( 7 ) Über die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind Protokolle anzufertigen.
( 8 ) Vorstandsmitglieder können im Rahmen eines Übungsleiters, Platzwartes oder Vergleichbarem im Verein tätig sein und dafür ein Entgelt bekommen. Das Gleiche gilt für eine Tätigkeitsvergütung für die Mitgliederverwaltung und Finanzbuchhaltung.

§ 7 Sparten

( 1 ) Die Spartenleiter werden innerhalb ihrer Abteilung gewählt und in der Mitgliederversammlung vorgestellt.
( 2) Rechte und Pflichten der Sparten regelt die Vereinsordnung

Diese Satzung wurde am 20.02.1998 von der Mitgliederversammlung beschlossen und im Juni 2005 und Mai 2007 überarbeitet. Weitere Änderungen wurden auf der JHV 2011, 2012, 2013, 2017 und 2020 beschlossen.

gez. der Vorstand

Der SV Velber von 1950 e.V. ist unter der Vereinsreg.Nr. 3953 AG Hannover eingetragen.